Die staatswissenschaften im lichte unsrer zeit, dargestellt: th. Staatenkunde, und positives offentliches staatsrecht (constitutionsrecht)J. C. Hinrich, 1828 |
Inhalt
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Abgeordneten Adel allgemeinen Ausschuß Batavische Republik beiden Kammern Berathung besondern bestehenden Bestimmungen blos brittischen Bundesacte Bundesstaaten Bundesversammlung Bürger Canton cisalpinischen Republik Congreß Const Deputirten Destreich drei Dufau Eigenthum einzelnen Staaten ernannt ersten Europ Frankreich franz französischen Freiheit Freistaat Frieden Friedensrichter Fürsten gefeßgebenden Generalstaaten gesammten Gesche Geschichte Geseße giebt gilt Großbritannien großen Rathe Grundgesehe Grundsäße Hauses Herzog Herzogthum Jahre jährlich Kaiser Kirchenstaate kleinen Rathe König Königreich Königreich Holland Königreich Westphalen Land Landammann Landsgemeinde landständische Landtage lichen Lüders Archiv März Mitglieder muß müſſen Napoleon neue Verfassung Oberhause öffentlichen Parlaments politischen positiven Staatsrechts Präsidenten Provinzen Recht Regenten Regierung Reiche Reichsdeputations Republik Rheinbundes schen Schweiz Selbstständigkeit Senat Sept seyn ſich Sihungen ſind soll sollte Staatenkunde Staatsleben Staatsrath Staatsrecht Städte Stånde ständischen steht Steuern teutschen Bundes Teutschland theils Urkunde Usteri vereinigten Staaten Verf Verfaſſung Verfassungsurkunde Versammlung Verwaltung Volkes vollziehende Gewalt Vorschläge Wahl ward wieder Wissenschaft zwei zweiten Kammer
Beliebte Passagen
Seite 449 - ... Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Seite 383 - Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Seite 365 - Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.
Seite 381 - Beginnt ein Bundes-Staat, der zugleich außerhalb des Bundesgebiets Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als Europäische Macht einen Krieg, so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungen des Bundes nicht berührender Krieg dem Bunde ganz fremd.
Seite 383 - Wo die Oeffentlichkeit landständischer Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, muß durch die Geschäftsordnung dafür gesorgt werden, daß die gesetzlichen Grenzen der freien Aeußerung, weder bei den Verhandlungen selbst, noch bei deren Bekanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaats oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise überschritten werden.
Seite 409 - Ohne den Beyrath und die Zustimmung der Stände des Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freyheit der Personen oder das Eigenthum der StaatsAngehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden.
Seite 368 - Besteuerung; c) es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörten Genusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten gehören.
Seite 391 - Aus den Provinzialständen wird die Versammlung der Landesrepräsentanten gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll. § 4. Die Wirksamkeit der Landesrepräsentanten erstreckt sich auf die Beratung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persönlichen und Eigentumsrechte der Staatsbürger mit Einschluß der Besteuerung betreffen.
Seite 402 - Ständeversammlung; der König ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den von ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus; seine Person ist heilig und unverletzlich.
Seite 404 - Die in dem Königreiche bestehenden drei christlichen Kirchengesellschaften gemessen gleiche bürgerliche und politische Rechte. Die nicht christlichen Glaubensgenossen haben zwar vollkommene Gewissensfreiheit; sie erhalten aber an den staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Masse einen Antheil, wie ihnen derselbe in den organischen Edicten über ihre Aufnahme in die Staatsgesellschaft zugesichert ist.