Wer ein Werk der Wissenschaft oder Kunst ohne Einwilligung seines Urhebers, dessen Erben, oder Anderer, welche die Rechte des Urhebers erlangt haben, durch Vervielfältigung mittelst Druckes, oder auf andere Weise, in dem... Bibliopolisches Jahrbuch - Seite xxix1836Vollansicht - Über dieses Buch
| Bavaria (Germany) - 1813 - 410 Seiten
...enthalten. Wer dagegen «ine Rechtsverlezung durch Entwendung oderBetrug sich zu Schulden kommen läßt, ist in die Strafe dieser Verbrechen oder Vergehen...Vervielfältigung mittelst Druckes, oder auf andere Weise 4n dem Publikum bekannt macht, ohne dasselbe zu eigenthümlicher Form verarbeitet zu haben, Zvird nebst... | |
| 1828 - 610 Seiten
...PolizcnHofstelle unternommen weiden dürfen "). — Das Waierische Strafgesetzbuch verordnet (Th. 1, Art. 397.): „Wer ein Werk der Wissenschaft oder Kunst ohne Einwilligung seines Urhebers, dessen Er, ben, oder anderer, welche die Rechte des Urhebers erlangt haben, durch Vervielfältigung mittelst... | |
| Max Friedländer - 1857 - 344 Seiten
...Strafgesetzes von 1814 Bestand: „Wer ein Werk der Wissenschaft oder Kunst ohne Einwilligung seines Uehebers, dessen Erben oder Anderer, welche die Rechte des Urhebers erlangt haben, durch Vervielfältigung mittels Druckes oder auf andere Weise im Publicum bekannt macht, ohne dasselbe zu eigenthümlicher... | |
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