Neues Archiv des Criminalrechts, Band 3Hemmerde und Schwetschke., 1820 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Absicht allgemeinen Anwendung Anzeigen ausdrücklich baierischen begangen Begriff Beleidigung Bemerkungen besonders bestimmt bestraft blos bloß brechen bürgerlichen cher Criminalrechts daher Daseyn dern deutschen Diebstahl dieſe Duell eben Ehre Ehrenstrafen Eigenthum Einfluß enthält erst Fall Fållen feine Feuerbach feyn fich finden foll furtum Gefahr Gefeß Gefeße Gefeßgebung Gehülfen gemeine Recht gemeinen Gericht Gerichtsstand Gesetzgebung Geseze Gewalt gewiß giebt Grund Grundsäge Handlung håtte heißt Injurie iſt Jahre jemand Kind Kindermord künstlichen Beweis laſſen läßt lich machen Merkmale Mittel Mord muß müſſen Nachtheile nåher neuen Nothwehr nothwendig öffentlichen Pasquill peinlichen Personen Polizei Polizeibehörden rechtliche Richter römische Recht Sache Schas Schrift ſelbſt seyn ſich ſie ſind soll Staats strafbar Strafe Strafgesetz Strafgesetzbuch Strafrecht Thatbestand Thåter Theil Theokratismus Todesstrafe tödten Tödtung Ueber Umstände unsere Untersuchung Urheber Urtheil Verbrechen Verf Vers Vertheidigung verübt viel vorzüglich wahre weiß wels wenig Wesen wirklich wohl Zeugen Zweck رو
Beliebte Passagen
Seite 179 - Mein Freund, die Zeiten der Vergangenheit Sind uns ein Buch mit sieben Siegeln. Was ihr den Geist der Zeiten heißt, Das ist im Grund der Herren eigner Geist, In dem die Zeiten sich bespiegeln.
Seite 424 - Nicht der unmittelbare Täter allein wird des Verbrechens schuldig, sondern auch jeder, der durch Befehl, Anraten, Unterricht, Lob, die Übeltat eingeleitet, vorsätzlich veranlaßt, zu ihrer Ausübung durch absichtliche Herbeischaffung der Mittel, Hintanhaltung der Hindernisse, oder auf was immer für eine Art, Vorschub gegeben, Hilfe geleistet, zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen; auch wer nur vorläufig sich mit dem Täter über die nach vollbrachter Tat ihm zu leistende Hilfe und Beistand,...
Seite 254 - Pflichtwidrigkeiten der untergeordneten Behörden zu kommen, die dadurch eine sehr bedenkliche Eigenmacht erhalten würden. In dieser Rücksicht ist eine anständige Publicität der Regierung und den Unterthanen die sicherste Bürgschaft gegen die Nachlässigkeit und den bösen Willen der untergeordneten Officianten, und verdient auf alle Weise befördert und geschützt zu werden.
Seite 253 - Kritiken, wenn es nur keine Schmähschriften sind, sie mögen nun treffen, wen sie wollen, vom Landesfürsten an bis zum Untersten, sollen, besonders wenn der Verfasser seinen Namen dazu drucken läßt und sich also für die Wahrheit der Sache dadurch als Bürgen darstellt, nicht verboten werden, da es jedem Wahrheitliebenden eine Freude sein muß, wenn ihm solche auch auf diesem Wege zukommt.
Seite 191 - Die allgemeinen Rechte des Menschen gründen sich auf die natürliche Freiheit, sein eigenes Wohl, ohne Kränkung der Rechte eines andern, suchen und befördern zu können".
Seite 209 - Der Sinn jeder ausdrücklichen Willenserklärung muß nach der gewöhnlichen Bedeutung der Worte und Zeichen verstanden werden.
Seite 199 - Vier Fragen.") Was das All«. Landrecht über Ehrenkränkungen bestimmt, muß demnach im Wesentlichen auch bei der Majestälsbeleidigung seine Geltung haben. „Wer" — so definirt das Landrecht Thl. II. Tit. 20. § 538 — „wer durch geringschätzige Geberden, Worte oder Handlungen Jemanden zu kränken oder ihn widerrechtlich zu beschimpfen sucht, der begeht eine Injurie.
Seite 286 - Man darf hier nicht fragen, was ist Leben gegen Geld? dies ist allenfalls eine Beurtheilung der Güte, nicht des Rechts. leder hat das absolute Recht, sich nichts mit Gewalt nehmen zu lassen, und es durch jedes Mittel zu verhindern.
Seite 284 - Hülfe nicht erlangt werden kann. §. 415. Sie finden also nur statt, wenn der Beschädiger oder Störer unbekannt, unsicher, oder ein Fremder ist, der innerhalb der Provinz nicht belangt werden kann. §. 416. Ferner alsdann, wenn die Pfändung das einzige Mittel ist, sich den Beweis der geschehenen Beeinträchtigung oder des erlittenen Schadens zu versichern.
Seite 197 - Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe Statt.