Der Büchernachdruck aus dem Geschichtspunkte des Rechts, der Moral und der Politik

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Frommann, 1823 - 168 Seiten
 

Ausgewählte Seiten

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 8 - Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.
Seite 40 - Was aber schlechterdings .nie jemand sich zueignen kann, weil dies physisch unmöglich bleibt, ist die Form dieser Gedanken, die Ideenverbindung, in der, und die Zeichen, mit denen sie vorgetragen werden. Jeder hat seinen eigenen Ideengang, seine besondere Art, sich Begriffe zu machen und sie untereinander zu verbinden: dies wird, als allgemein anerkannt, und von jedem, der es versteht, sogleich anzuerkennend, von uns vorausgesetzt, da wir hier keine empirische Seelenlehre schreiben. Alles, was wir...
Seite 77 - Staats-WOrterbuch, herausgeg. von Bluntschli unter Mitredaktion von Brater. 1. Band. Stuttgart 1857. 8.) deutsches Privatrecht. 3., durch Aufnahme des Handels- und Wechselrechts erweiterte Auflage, besorgt von...
Seite 77 - ... unveränderter Abdruck einer Schrift in eben demselben Formate veranlaßt wird, so heißt solches eine neue Auflage. §. 1012. Wenn aber eine Schrift in verändertem Formate, oder mit Veränderungen im Inhalte, von neuem gedruckt wird, so wird solches eine neue Ausgabe genannt.
Seite 9 - Gesetze ve« boten ist) durchaus nicht gesetzwidrig sey; 2) daß er selbst nicht überhaupt für unmoralisch gehalten werden könne; 3) daß, wäre auch dieses der Fall, daraus nicht folgen würde, daß er gesetzlich verboten werden müßte; 4) daß ein Verbot des Nachdrucks, auch selbst po, Misch betrachtet, im Allgemeinen nicht rathlich sey.
Seite 9 - um über die Abfassung gleichförmiger ,, Verfügungen zur Sicherstellung der Rechte der „Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck ,,ein Gutachten zu erstatten.
Seite 83 - Ist im Verlagsvertrage die Zahl der Exemplare der ersten Auflage nicht bestimmt, so steht es dem Verleger frei, auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Verfassers, neue Auflagen zu veranstalten.

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