Ist im Verlagsvertrage die Zahl der Exemplare der ersten Auflage nicht bestimmt, so steht es dem Verleger frei, auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Verfassers, neue Auflagen zu veranstalten. Der Büchernachdruck aus dem Geschichtspunkte des Rechts, der Moral und der ... - Seite 83 von Karl Ernst Schmid - 1823 - 168 Seiten Vollansicht -
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