Strafgesezbuch für das königreich Baiern1813 - 384 Seiten |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Absicht acht Akten Aktuars Angeschuldeten Anwendung Anzeigungen Appellationsgerichte Arbeitshause Aussage begangen Bekenntniß Beschädigung besondere bestimmten bestraft Betrug Beweise Beweismittel bloß brechen cher dergleichen dern derselbe deſſen Diebstahl diejenigen Eigenthums entweder erfoderlich Erkenntniß ersten erwiesen Fahrlässigkeit Falle Freiheitsstrafe Gefahr Gefangenen Gefängniß Gefängnisse Gehülfen gemäß Gericht geschehen Gesezbuche Geseze wider Geständniß Grad Gründe Gulden gung Handlung Inquisiten Instanz Jahre Kapitel Kenntniß Kettenstrafe körperlicher Züchtigung Kriminalgerichts Landfriedensbruch läßt lezte lichen Mißhandlung Monate muß Nachtheile niß nöthigen Oberappellationsgerichte Obrigkeit öffentlichen ordentlichen Pasquille Person Protokolle Prozeßkosten rechtlichen Rechtsmittel Richter rücksichtlich Sachen schuldig sechs seyn sogleich soll Specialinquisition Spuren des Verbrechens Staats Standrecht Strafbarkeit Strafe Thåter Thatsachen Theil Theilnehmer Todesstrafe tödtlich Uebertretung Umstände Unschuld Unsere Untersuchung Untersuchungsrichter Unterthan Urheber Urkunden Urtheil Verbre chen Verbrechen verbunden Verdacht Vergehen Verhaftung Verhör Verlezung verordnet Vers Vertheidigung verübt verurtheilt verwirkt Verz vier und zwanzig Voraussezungen vorhanden Vortheil wissentlich Zeugen Zeugniß Zuchthaus zweiten
Beliebte Passagen
Seite 51 - Rasende, Wahnsinnige und überhaupt solche Personen, welche den Gebrauch ihres Verstandes durch Melancholie oder andere schwere Gemüthskrankheit völlig verloren und in diesem Zustande ein Verbrechen begangen haben; ferner solche, die durch Blödsinn völlig ausser Stande waren, die Folgen ihrer Handlungen richtig zu beurtheilen oder deren Strafbarkeit einzusehen...
Seite 2 - Handlungen oder Unterlassungen, welche zwar an und für sich selbst Rechte des Staats oder eines Unterthans nicht verletzen, jedoch wegen der Gefahr für rechtliche Ordnung und Sicherheit unter Strafe verboten oder geboten sind...
Seite 16 - Verbrechen begangen, wenn eine Person die Hervorbringung des aus ihrer Handlung entstandenen Verbrechens sich als Zweck und Absicht dieser ihrer Handlung vorgesetzt hat, und sich dabei der Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit dieses Entschlusses bewußt gewesen ist.
Seite 52 - So kam denn in den neu redigirten Art. 121. als einer der straflosen Fälle Nr. 9- » und endlich überhaupt, wenn die That beschlossen und vollbracht worden ist , in irgend einer unverschuldeten Verwirrung der •Sinne oder des Verstandes, worin sich der Thäter seiner Handlung • oder ihrer Strafbarkeit nicht bewufst gewesen ist.
Seite 41 - Rücksicht genommen ist;) 6) wenn aus seinem vorigen Lebenswandel oder aus seinem Benehmen bei oder nach der That mit Grund auf einen noch geringen Grad von Verdorbenheit und Verwilderung geschlossen werden kann.
Seite 41 - Verbrecher wegen Mangels an Unterricht, oder aus natürlicher Schwäche des Verstandes den vollen Umfang, der Gefährlichkeit und die Grösse der Unerlaubtheit oder Strafwürdigkeit seiner Handlung nicht eingesehen hat; II.
Seite 18 - II. wer dem Vollbringe! vor oder bei der Ausführung in der Absicht, damit das Verbrechen entstehe, eine solche Hilfe geleistet hat, ohne welche diesem die That nicht möglich gewesen wäre; endlich III. alle diejenigen, welche mit rechtswidriger Absicht Andere zur Begehung und Ausführung des Verbrechens bewogen haben, sollen als die Urheber desselben bestraft werden.
Seite 37 - Sptlreu oder Beweismittel ihres Verbrechens behülflich ist; wer die durch das Verbrechen gewonnenen Sachen wissentlich bei sich aufnimmt, verbirgt, an sich kauft, bei Andern durch Verkauf oder sonst unterbringt, der soll, wenn er solche Begünstigungen wie ein Gewerbe betreibt, gleich den Gehülfen des zweiten Grades (Art. 77.), bestraft werden...
Seite 60 - Kunsthülfe ihr tödtlicher Erfolg hätte verhindert werden können ; ob dieselbe unmittelbar, oder nur durch andere, jedoch durch sie selbst in Wirksamkeit gesetzte...
Seite 124 - Wer in der Person obrigkeitlicher Diener , oder einer obrigkeitlich beorderten Militärperson sich einer Verfügung der Obrigkeit mit Gewalt -widersezt, ist eben so zu strafen, als wäre seine Gewalt unmittelbar wider die obrigkeitliche Person selbst gerichtet gewesen.