Grundzüge des deutschen Staatsrechts

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B. Tauchnitz, 1880 - 264 Seiten
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Agnaten allgemeinen älteren deutschen Ansicht Anspruch Ausübung Bedeutung Befugnisse Begriff berufen besondere bestehen Bestimmung bloss Bundesacte Bundesrecht Bundesstaaten Bundesversammlung Charakter daher Deutschen Bundes Deutschen Reichs deutschen Staaten deutschen Staatsrechts diess eigenen eigenthümlichen einzelnen Einzelstaaten Entscheidung Entwickelung erscheinen Fall Fiscus freilich frühere Hannoversche fürstlichen ganze Gebiete Gebietshoheit Gemeinden Gerber Gerichte gesammten Gesetz Gesetzgebung Gesichtspunkte Gewalt Gewaltrecht giebt Gränzen Grund Grundgesetzes Handeln höheren Indigenat Inhalt Interessen jetzt juristische Kammer Kammergute Kompetenz Kontrasignatur Laband Landstände letzteren lichen Maassgabe manchen Minister Mitglieder Mohl Monarchen Monarchenrechts muss Norddeutschen Norddeutschen Bundes Nothwendigkeit öffentliche Rechte Ordnung Organe des Staats Organismus partikularrechtlich Person Petitionsrecht Pflicht politischen privatrechtlichen Recht des Staats rechtliche Rechtssätze Rechtsstellung Regel Regenten Regentschaft Regierung Sächsische Satz Selbständigkeit Siehe sittlichen sodann soll Souverain staatlichen Staatsbürger Staatsdiener Staatsdieners Staatsgewalt Stände Ständeversammlung ständischen Stellung subjektiven Rechts Thätigkeit Thatsache Theil Thronfolge Ueber unserer Verfassung Verfassungsrecht Verfassungsurkunde Verhältnisse Verschiedenheit Verwaltung Volks Willensmacht wirkliche Wissenschaft wohl Württembergische Zachariä Zustimmung

Beliebte Passagen

Seite 74 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Seite 51 - Begründung und Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren die in dem Betreff erlassene Königl. Baierische Verordnung vom Jahr 1807 als Basis und Norm unterlegt werden.
Seite 50 - Häuser fortan nichtsdestoweniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt; b) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören.
Seite 45 - Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen- wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Seite 74 - ... Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Seite 50 - Regierungsrechten gehören. Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen: 1. Die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen.
Seite 196 - Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Seite 50 - Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, so wie der Militärverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeiten unterworfen bleiben.
Seite 50 - Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören. Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteuerung. c) Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen...
Seite 50 - Gemässheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen...

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