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1.1) Erlass des Ober-Schul-Collegiums an den Grafen von Hohenzollern, Bischof von Kulm. Berlin 1793 Januar 8.

R. 76. I. 199. Concept, geschrieben von Schröder, gezeichnet von Meierotto. Anweisung
von letzterem.

Die westpreussische Regierung behält die Prüfung der Schullehrer.

» Da Unserer westpreussischen Regierung in der Qualität eines Provincial-Schul-Collegii die Aufsicht über das gesammte Schulwesen in Westpreussen übertragen worden, so kann derselben die Prüfung der Schullehrer (sowie aller und jeder, so auch besonders derer, die aus Unsern Cassen salarirt werden) nicht genommen werden, zumal diese Prüfung ganz zweckmässig ist und unter der Oberaufsicht Unseres Ober-Schul-Collegii vorgenommen wird. Es muss daher um so mehr bei dieser Einrichtung verbleiben, da oftmals nach der freiwilligen Disposition der Regierung auch katholische Geistliche zu dieser Prüfung zugezogen werden und also nicht die mindeste Inconvenienz dabei abzusehen ist.

>>Wir haben daher zu Euch das Vertrauen, dass Ihr Euch nicht nur hierin willig fügen, sondern auch in Ansehung aller andern SchullehrerStellen die Regierung in den Stand setzen werdet, das ganze Schulwesen zu übersehen: als welches zur Ordnung und zum Besten des Schulwesens viel beitragen würde.«<

1793

Jan. 8

2. Erlass des Geistlichen Departements an die tecklenburg-lingen- Jan. 14 sche Regierung. Berlin 1793 Januar 14.

Lingen Eccles. Concept (Anweisung von Scholz).

Wiederbesetzung der katholischen Schulmeister-Stelle in Steinbeck.

Resolution: >> dass den gedachten Eingesessenen ein katholischer Schulmeister zu verstatten sein wird, wenn sie zuvor ihre Verpflichtung, dem neuen, gleichfalls daselbst anzusetzenden reformirten Schulmeister das vorschriftsmässige Schulgeld zu entrichten, anerkennen. Denn bloss unter dieser Voraussetzung und auf ihre in der Immediat-Vorstellung vom 2. Septembris 1779 gegebene Versicherung, dass niemand in der Welt dabei Schaden leiden solle, ist ihnen sowie mehrern andern katholischen Gemeinden die Vergünstigung, einen Schulmeister ihrer Confession anzunehmen, ertheilet worden: welche Bedingung dadurch nicht aufgehoben

1) Vgl. unter dem 19. August 1792. Lehmann, Preussen und die kath. Kirche. VII.

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1793

Jan. 14

worden, noch aufgehoben werden können, dass in dem Rescript vom 6. Julii 1780, um sich der fortdauernden Behelligungen und Zudringlichkeiten der Steinbecker Eingesessenen zu entledigen, beiläufig mit eingeflossen, dass dieselben sich wenigstens so lange, als der damalige reformirte Schulmeister am Leben sei, dabei beruhigen müssten und demselben das ihm gebührende Schulgeld nicht schmälern dürften. Wie es sich denn auch übrigens von selbst verstehet, dass der anzusetzende katholische Schulmeister sich gehörig qualificiren und gegen seinen Lebenswandel nichts zu erinnern sein muss <<

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Jan. 19

3.1) Graf Rybinski, Bischof von Kujawien und Pomerellen, an den Etats-Minister Hertzberg. Warschau 1793 Januar 19.

R. 7. B. 23. DD. Mundum.

Beschwert sich über die westpreussische Regierung, welche bei Besetzung der Pfarr-Stellen seine Candidaten zu Gunsten der Deutschen und der Candidaten des Bischofs von Kulm zurücksetzt.

>> Zu meinem bischöflichen Amt geheret die Auswahl solcher Pfarrern zu den Pfarr-Kirchen, deren Verdienste zu belohnen die Gerechtigkeit erfordert, wiewohl deren natürliche Gaben und Geschicklichkeit zur Regierung der Seelen mir bekannt ist, dass sie mit Vernunft die ihnen anvertrauten Gemeinden von den Schuldigkeiten gegen Gott und der Treue gegen den König belehren möchten, wiedrigens wenn es aber ohne Ausnahme und nur durch das Ansehen einiger auswertigen Empfehlungen die PfarrStellen mit Geistlichen besetzt werden, deren bevor gute Sitten, vollkommene Lehre und gute Aufführung nicht bekannt wären, so wird bald daraus eine Nachlässigkeit in den geistlichen Pflichten und bei dem gemeinen Manne eine Wiederwertichkeit, Verachtung der Regel ihres Glaubens und folglich eine sich Wiedersetzung der Landes Gesetzen folgen könne. Glich beim Anfang der auf mich genommenen bischöflichen Amts-Verwaltung habe mich eifrichst um das bemühet, dass solche zu Pfarrern bei den Kirchen in der pomerschen Diöces, welche unter einer allergnädigsten Sr. K. M. von Preussen Regierung ist, auserwählt wären, welche durch ihre Geschiklichkeit zur Erfüllung der Hirten-Pflichten tauchlich wären, und daher habe auch ungestert auf alle beneficia collationis regiae wegen Ertheilung der Präsente einer hochlöblichen westpreussischen Regierung zu Marienwerder in Vorschlag gebracht. Dieselbe aber hat schon seit etlichen Jahren die von mir recommendirten auf erledigte Stellen tauchliche Subjecta oft bloss nur wegen der nicht Kenntniss der teutschen Sprache, welche an jenen Örten wenig oder nicht nöthig war, entfernet; jetzt aber entfernet sie sogar alle von mich auserlesene, für tauchlich anerkannte

1) Unverändert gelassen, um zu zeigen, wie wenig der Verfasser der deutschen Sprache mächtig war.

1793

und in meiner Diöces sich verdient gemachte und approbirte Subjecta und mit einem meinen Nachtheil wirft mir solche auf, welche ihr vom auswertigen Bischofe, welcher sich an meine Diöces unnöthig interesirt, recommendirt werden. Es hat sich schon eine hochlöbliche westpreussische Regierung zu Marienwerder zwei Mal bemühet auf Empfehlung des Excellenz Bischofs von Culm Graffen Hohenzollern einige seine Subjecta zu den erledigten Beneficiis zu Neuburg und Meve aufzuwerfen, aber durch ein geistliches Ober-Departement E. Exc. davon glücklich aufgehalten wurde. Jezt aber thut sie das Nehmliche, da sie zu dem in meiner Diöces vacanten Beneficio zu Gartz, welches felig verwistet ist und fast kein bewohntes Pfar-Haus hat, den von mir ersehenen und in meiner Diöces sicht verdient gemachten und ad curam animarum tauchlichen, wiewohl zur Aufstellung aus den Ruinen dieses Beneficii und der dasigen Kirche geschickten und von mir der hochlöblichen westpreussischen Regierung angeprisenen geistlichen Ruchniewitz verstattet und einen gewissen von Sr. Exc. den Bischof von Culm Graffen Hohenzollern in Vorschlag gebrachten Schul-Instituts-Director zu Schottland Raffalski, welcher keines Beneficii bedarf und der Arbeit eines Pfarrern ohngewohnt ist und übrigens schon aus den von meinen Vorgängern, denen Bischöfen von Cujavien fundirten Einkünften gut versehen ist, den Vorzug giebt und ihn zum Pfarrer dieses Beneficii macht, wiewohl noch an mich schreibet, dass selbige von je her kein Rücksicht auf meine Recommendation haben wird. Wer sihets also nicht ein, dass dadurch für mich, für die Kirche, wie aus für das geistliche Gesetz ein Nachtheil geschiehet? Für mich, wenn es mehr eines frembden Empfehlung gilt als eines eigenen Bischofs, der doch besser wissen muss, was seine Diöces bedarf; für die Kirche, weil der Raffalski bei dem Beneficio weder meint noch will wohnen, weil er rector gymnasii zu Schottland und director instituti ist und daher um das Wohl dieser Kirche und um eine derselben aus den Ruinen Erhöbung sich nicht bestreben wird und folglich sowohl das Beneficium wie auch die Kirche eingehen muss; für das geistliche Gesetz, weil solches erfordert einen persönlichen Aufenthalt und ich als ein Vorsteher dieser Gesetzen dieses von den Pfarrern verlangen schuldig bin, wozu ich auch den Ruchniewitz, der stets da wohnen und seine Schuldichkeit als Pfarrer erfüllen wird, auserlesen habe. Diese also drei, mir, der Kirche und dem geistlichen Gesetze gethanene Nachtheile habe vorgenommen, einem E. E. Gutachten mit grösster Hochachtung vorzustellen und für meine Hirtenpflicht erkannt, E. E. um eine Hilfe unterthänigst zu bitten, dass Ihro E. durch Dero kräftiges Gutachten mich unterstützen geruheten und was Ihro E. für billig und rechtmässig erklären werden, sowol wegen Annahme meiner Empfehlungen auf Beneficia, wie auch wegen dieses, dass es nicht verlangt wäre, dass zu dieser Zeit ausdrücklich die teutschen Subjecta an solche Örter, wo noch bishero die Gemeinden nicht teuts sprechen, aber nur wo

Jan. 19

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1793 künftig die teutsche Sprache kräftiger und algemeiner wird, recommendirt wären, solches der hochlöblichen westpreussischen Regierung zu Marienwerder sowohl in jetzigen Fall wegen des Beneficii zu Gartz, wie auch inskünftig anbefehlen möchten. Für solche That werde mit meinen Pfarrern und allen Gemeinden den Gott für die glückliche Regierung Sr. K. M. anbeten und Ihro E. meinen schuldmässigen Dank darbringen die Ehre zu haben werde.<<

Jan. 21

Jan. 25

4. Ministerial-Erlass an das bischöfliche Vicariat-Amt zu Breslau und die Decane Winter zu Mittelwalde1), Niemczynsky zu Plesse2), Bartusel zu Tarnowitz 2), Wlocka zu Katscher.3) Breslau 1793 Januar 21.

Staats-Archiv i. Breslau (M. R. XIII. 24). Concept, gezeichnet von Hoym.

Keine Störung des Gottesdienstes! Sollen für gute Predigten sorgen. »>Es sind Uns verschiedene Anzeigen geschehen, dass sich hie und da in manchen Kirchen sehr unruhig und ungesittet betragen wird und die Leute gewöhnlich, wenn die Predigt angehen soll, herauslaufen oder unter solcher plaudern, auch wohl in lautes Gemurmel über den Vortrag des Geistlichen ausbrechen. Da dies den gesitteten Mitgliedern der Gemeine ein Aergerniss gibt, überhaupt aber solche Leute durch schlechte Abwartung des Gottesdienstes in ihren Religions-Uebungen zurückgesetzt bleiben und der Wohlthat des öffentlichen Unterrichts sich verlustig machen: so habt Ihr sämmtlichen unter Euch stehenden Geistlichen aufzutragen, dass sie durch Liebe und Ermahnen zu Hause und in der Kirche ihre Kirchkinder zu einer stillen und gänzlichen Abwartung des Gottesdienstes bestimmen und ihnen die Nützlichkeit der Anhörung der Predigten begreiflich machen, auch ihnen die Pflicht einschärfen sollen, auf die zu ihrem Besten öffentlich zu publicirenden Landes-Gesetze gehörig Acht zu geben. Wobei Ihr sehr wohl thun werdet, wenn Ihr den Geistlichen bei dieser Gelegenheit anrathet, auf ihre Predigten fleissig zu studiren und durch deren populären Vortrag und gut gewählte Themata die Aufmerksamkeit des gemeinen Mannes zu erregen, damit durch solche der Zweck seiner moralischen Besserung erreicht und er von obigem und andern Unfug dadurch abgehalten werde«< .

5. Immediat-Bericht der Etats-Minister Finckenstein, Schulenburg, Alvensleben und Christian Heinrich Karl Graf v. Haugwitz. Berlin 1793 Januar 25.

...

R. 9. 27. 2. Mundum.

Gerichtshöfe, Name und Verwaltungs- Behörden der neuen polnischen Provinz.
.. >>4. Toutes les jurisdictions polonaises
venant à cesser au moment même de la prise
de possession de V. M., il faudra pourvoir immé-

Eigenhändige RandVerfügung des Königs: >>>Il faut fans doute que

1) Diocese Prag.

2) Diocese Krakau.

3) Diöcese Olmütz.

diatement après à l'établissement d'une jurisdiction intérimistique, en attendant que la formation des tribunaux, qui devront siéger dans ces nouvelles acquisitions, puisse être définitivement réglée. Nous proposons en conséquence à V. M. de vouloir bien nous autoriser à entrer, aussitôt que l'affaire approchera de sa maturité, en communication à cet égard avec le grandchancelier, en lui abandonnant ensuite les arrangements mêmes, qu'il croira devoir soumettre à l'approbation de V. M.

»5. Nous attendons la haute décision de V. M. sur le nom à donner à la province nouvellement acquise. Celui de Prusse méridionale (Süd-Preussen) semblerait convenir à la situation locale, et nous ne pouvons qu'abandonner à Son bon plaisir, si Elle voudrait l'agréer.

6. A l'exemple de ce qui se fit lors de l'acquisition de la Silésie, nous présumons, que l'intention de V. M. sera, que nous procédions aussi sans délai à l'organisation d'une expédition particulière de la chancellerie d'État pour cette province « . .

ces jurifdictions interimi-
ftique fetabliffent dès la
prife de poffefion.<<

>>le Nom que Vous pro

pofés içi a la Nouvelle
acquifition eft celui qui
lui convient le mieux.<<

>>Vous pouvés affigner les 5000 ecu pour la première année extraordinairement en attendant que ladite fome foit affigné sur letat de depenfe de la Province; la Chambre de Domaine et la Regençe devra fetablir a Posen, et

il faudra bien encore une kamer deputation, a Torren1), Bugenhagen 2) qui eft actuellement a Clève conviendroit le mieux pour etre Prefident fuperieur de ces chambres, mais il eft facheu que jen ai grandement besoin dans le moment actuelle 3) en Westphalie; il faudra que le Ct de Hoim1) ou le President Schröter 5) propofe deux bien bon Directeur de la chambre sur les quelles lon puisfe compter en attendant que Bougenhagen quitte son poste actuelle.<<

1) Thorn.

2) Julius Ernst v. Buggenhagen, Präsident der klevischen Kriegs- und Domänen-Kammer. 3) Vgl. S. 9 Anm. 1.

4) Hoym, dirigirender Minister von Schlesien. 5) Friedrich Leopold Freiherr v. Schroetter, Ober-Präsident der ost- und westpreussischen Kriegs- und Domänen-Kammern.

1793 Jan. 25

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