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1793

Mai 21

Mai 31

Mai 28

Mai 31

Rand-Verfügung des Königs:

>> Aprobirt. <<

Hiernach Cabinets -Befehl an Danckelman, Hauptquartier Bodenheim 31. Mai (R. 96. B. 93).

Entwurf des mit Polen abzuschliessenden Vertrages, s. No. 42.

35. Immediat-Bericht des Etats-Ministers Voss. Posen 1793 Mai 31.

R. 96. 242. A. Mundum.

Stimmung in Südpreussen.

>> Bei der Gelegenheit meiner Reise nach Lentschitz und Petrikau habe ich einen grossen Theil der hiesigen Provinz gesehen und verfehle daher nicht, E. K. M. über den Zustand, in welchem ich solche gefunden habe, meinen. Bericht zu erstatten.

» Zuförderst glaube ich E. K. M. zu der Stimmung, welche ich bei Höchstdero hiesigen Unterthanen überall bemerkt habe, meinen devotesten Glückwunsch . . . abstatten zu dürfen. Der gemeine Mann sieht von E. K. M. wohlthätigen Regierung die glücklichsten Folgen voraus und bezeigt seine Freude, Höchstdero Scepter unterworfen zu sein, überall. Mit dem kleineren und protestantischen Adel ist solches der nämliche Fall.

>>Von dem grösseren Adel und der katholischen Geistlichkeit kann freilich für jetzt eine gleiche Denkungsart nicht erwartet werden; unfehlbar aber wird selbige auch in der Folge E. K. M. weise und sanfte Regierung an dem Wohlstand, den solche über diese Provinz verbreiten wird, erkennen und verehren lernen« . . .

Juni 2 36. Cabinets-Befehl an die Etats-Minister Hoym und Voss und den Ober-Präsidenten Schroetter. Hauptquartier Bodenheim 1793 Juni 2.

R. 96. B (Minüten des Cabinets). 93.

Abschützung der Güter in Südpreussen. Aufsicht über die geistlichen Güter in Südpreussen. Keine Ökonomie-Commissarien, aber Eigenthum der Bauern.

>> Ich habe Eure unter'n 19. und 20. v. M. erstatteten Berichte, die Einrichtungen in Südpreussen betreffend, wohl erhalten und folgende Beschlüsse darauf gefasst:

. . . »3. Ist es Mir lieb, dass Ihr das Classifications-Geschäft zur Abschätzung der Ländereien in Gang gebracht habt. Es ist auch ganz recht, dass die Güter der Geistlichen und die zu Meinen Domänen gehörige Starosteien nach denen Grundsätzen behandelt werden, die in Ansehung der Domänen in Meinen übrigen Staaten angewendet werden. Wenn Ihr aber die Ländereien der Bauern und die Güter der Privat-Besitzer lediglich nach ihrer eigenen Angabe, wie sie solche bisher benutzt haben, abschätzen lasset, in der Absicht, dass diese eigene Angabe der Leute bei

Bestimmung der Abgaben zum Grunde gelegt werden soll, so muss sehr sorgfältige Obacht darauf genommen werden, dass der Ertrag der Güter durch vorsätzlich unrichtige Angaben nicht ungebührlich geringe gesetzt werden dürfe (damit nicht die Staats-Revenus unstatthafter Weise verkürzt werden, dass aber auch in der Folge der einsichtsvollere, fleissigere Wirth, der bei verhältnissmässiger gleicher natürlicher Beschaffenheit der Güter zeithero das seinige höher benutzt hat als der träge und sorglose, gegen diesen in Ansehung der Abgaben nicht prägraviret werde. Ihr werdet zweifelsohne diese Umstände gehörig erwägen, die Classifications-Commissarien darauf aufmerksam machen und dieselben mit der nöthigen Instruction versehen. Im übrigen finde Ich die specielle Vermessung sämmtlicher Ländereien nach Eurem gethanen Vorschlage gleichfalls nöthig. Um deswillen approbire Ich solche und autorisire zugleich Euch, den EtatsMinistre v. Voss, hierdurch, während der Dauer derselben zu diesen Behuf aus denen Revenuen der Provinz alljährlich 50 000 Thaler und, wenn es nöthig ist, in vier Jahren die Summe von 200 000 Thaler verwenden zu können.

>>4. In Ansehung der geistlichen Güter gehet Meine Meinung zwar allerdings dahin, dass die Abgabe nach dem Satz von 50 von 100 von Zeit zu Zeit nach dem steigenden Ertrage der Güter erhöhet werden soll; mithin müssen diese Güter gegenwärtig nach den Cameral-Grundsätzen veranschlagt werden, und der nach Abzug der nothwendigen Ausgaben verbleibende reine Ertrag wird zur Hälfte den Geistlichen vorbehalten bleiben und zur Hälfte zu Meinen Cassen fliessen. Es wird zu dem Ende auch nöthig, dass für die Zukunft von 15 zu 15 Jahren zur Berichtigung der Abgaben eine Revision der Ertrags-Anschläge vorgenommen werde. Allein die Anstellung besonderer von den Gutsbesitzern zu besoldender ÖkonomieCommissarien und deren Wirthschafts-Inspection über die Verwaltung der Güter dürfte denen Geistlichen wohl zur tiefen Kränkung gereichen, welche denenselben billig ersparet werden kann, wenn die Kammern durch die Departements-Räthe die Wirthschaft der Geistlichen auf eine geziemende und schickliche Weise observiren und ihnen durch dieselben die Verbesserungen auf eine gute Art an die Hand geben lassen, zu deren Ausführung sie sich, weil ihr eigenes Bestes damit verbunden ist, hoffentlich werden. bereitwillig finden lassen. Dass hingegen die Geistlichen nach Befinden. der Umstände bei vorfallenden Bauten vereidete Bau-Bediente zu Rathe ziehen und dass die Bauten von den Bau-Bedienten der Kammer revidirt werden müssen; dass ferner denen Unterthanen in den Gütern der Geistlichen, mit Vorbehalt der persönlichen Unterthänigkeit, ihre Besitzungen als ihr Eigenthum verschrieben werden; dass denen Geistlichen nicht gestattet werde, ihre Güter zu verschulden oder zu verpfänden, wofern sie dazu nicht Meine Einwilligung durch das Finanz-Ressort erhalten haben, und dass die Geistlichen verpflichtet werden müssen, die Verwaltung der

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Justiz eigenen dazu qualificirten Personen zu übertragen und diese den Kammern anzuzeigen: zu allen diesen Punkten ertheile Ich hierdurch Meine probation.

»5. Anlangend die Bestimmung der Ressort-Verhältnisse zwischen den. südpreussischen Kammern und Regierungen, dieserhalb habe Ich für gut gefunden, dem General-Directorio und dem Gross-Kanzler Frhn. v. Carmer die Anfertigung eines vollständigen Reglements zu befehlen 1): wobei Ihr, der Etats-Ministre v. Voss, zu concurriren wohl nicht anstehen werdet . . . >> Ich überlasse nunmehro insbesondere Euch, dem Etats-Ministre v. Voss, alles weiter Erforderliche dieser Meiner Willensmeinung gemäss zu besorgen.«

37.2) Cabinets - Befehl an das General-Directorium und den GrossKanzler Carmer. Hauptquartier Bodenheim 1793 Juni 2.

Gen.-Directorium (Gen.-Dep. LXXXIX. 3). Mundum, geschrieben von Beyer.

Reglement für die Ressort-Verhältnisse zwischen den Kammern und Regierungen in Südpreussen.

» S. K. M. u. s. w. haben wegen Ansetzung der Landes- Collegien in Südpreussen bereits die nöthigen Vorschriften gegeben und halten nunmehro für zuträglich, dass zu Verhütung aller Missverständnisse in Ansehung der Geschäfts-Verwaltung die Ressort-Verhältnisse zwischen den südpreussischen Kammern und Regierungen genau bestimmt und festgesetzt werden. Zu dem Ende befehlen S. K. M. Dero General-Directorio und Gross-Kanzler Frh. v. Carmer, ein vollständiges Ressort-Reglement für die gedachten südpreussischen Landes-Collegia zu entwerfen und zu Allerhöchstdero Vollziehung einzusenden. Weil aber S. K. M. das für Dero übrige Provinzen, ausser Schlesien, im Jahr 17493) erlassene Ressort-Reglement für die neue Provinz Südpreussen in wesentlichen Stücken nicht passend, die in Schlesien eingeführte Verfassung vielmehr zum allgemeinen Besten des Landes diensamer finden, so setzen Allerhöchstdieselben folgende Punkte als Grundsätze fest, welche dem General-Directorio und Gross-Kanzler Frh. von Carmer bei Abfassung des erwähnten Ressort-Reglements für die südpreussischen Landes-Collegia zur besondern Vorschrift und Richtschnur dienen müssen.

>>1. Die Oberaufsicht über die katholische Geistlichkeit, wozu auch das katholische Schulwesen gehöret, wird auf den nämlichen Fuss als in Schlesien den Kammern beigelegt, weil dieselben füglicher als die Regierungen im Stande sind, die Wirthschaftsführung dieser mit wichtigen Possessionen versehenen Geistlichkeit zu beobachten und dahin zu sehen, dass auch in dieser Hinsicht die Wahl der Prälaten und Äbte auf untadelhafte

1) S. die folgende Nummer.

2) Folgt eng, zuweilen wörtlich, dem Immediat-Berichte von Hoym, Voss und Schroetter, Posen 19. Mai (R. 96. 242. A).

3) Vgl. S. 21 Anm.

Subjecte falle, zumal da überdas die Kammern sich der Aufsicht über mehrere in die Landes-Polizei einschlagende Gegenstände in Ansehung der Geistlichkeit nicht würden entziehen können.

» 2. Da diejenigen Collegia, denen die Erhebung der Landes-Revenus und die Verwaltung der Domänen vorzüglich oblieget, sich auch von denen Gerechtsamen am gründlichsten unterrichten müssen, aus welchen solche entspringen, so sollen auch die Landes-Hoheits- und Regalien-Sachen, so wie in Schlesien, zum südpreussischen Cameral-Ressort gehören. Dahin sind insbesondere die Huldigungs-Sachen, Landesgrenz-Sachen, Standeserhöhungen, Incolats-Sachen, Abschosswesen, Landestrauer-, Landesschuldenwesen u. s. w., ferner die landesherrlichen Regalien-Sachen, als: Maath- und Wege-Zölle, Salzwesen, Flösserei-, Brau-, Urbar- und Handwerks - Sachen, Haus-Collecten-Wesen, Criminal-Jurisdiction in delictis publicis und alle Privilegien-Sachen und deren Auslegung über Mühlen, Schankstätte, Privat-Zölle, Handlungs- und Handwerks - Nahrung und was sonst auf das öffentliche Wohl besondern Einfluss hat, zu rechnen. Es verstehet sich dabei von selbst, dass in vorkommenden Fällen, wobei das Departement der auswärtigen Angelegenheiten concurriret, mit diesem von Seiten des süd preussischen Departements des General-Directorii conferirt werden muss.

>>3. Das Censur-Wesen gehöret an sich zur Landes-Polizei. Um deswillen soll die Censur der Druckschriften in Südpreussen, insofern solche statistische, politische oder zur Landes-Polizei und -Ökonomie gehörige Gegenstände betreffen, den Kammern beigeleget werden; allein die Schriften über die Religion und dahin gehörige Materien werden der Censur der Regierungen untergeben.

>>4. Die Publication der Edicte, Rescripte, Reglements, Patente und dergleichen, wenn sie auch den Kammern und Regierungen zugleich zugeschickt werden, soll in Südpreussen lediglich durch die Kammern geschehen, weil dieselben solche Publication durch die Land- und SteuerRäthe auf die prompteste Art besorgen können. Was jedoch die Accise-, Zoll-, Post-, Hütten- und Bergwerks-Sachen betrifft, welche durch besondere, mit den Kammern nicht verbundene Departements verwaltet werden, so wird darunter in Südpreussen auf den in den übrigen Provinzen eingeführten Fuss verfahren.

»5. Die Ertheilung der Vocation und Ausfertigung der Confirmation der Prediger und Schullehrer bei denjenigen Kirchen und Schulen, wo Sr. K. M. das Patronats-Recht zustehet oder die aus Höchstdero und der Immediat-Kämmerei Cassen vorzüglich ihr Gehalt bekommen, wird denen Kammern übertragen, weil diese, da sie in Sr. K. M. Namen die Salarien assigniren, auch wohl die schicklichste Instanz sind, ein qualificirtes Subject zum Kirchen- und Schul-Lehrer zu berufen und zu bestätigen. Es verstehet sich dabei von selbst, dass die von den Kammern zu vocirenden Kirchen- und Schul-Lehrer sich im Examine als tüchtig ausgewiesen haben

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Juni 2 müssen, und die Ordination und Installation bleibt wie in Schlesien dem Ober-Consistorio überlassen.

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>> Im Übrigen gewärtigen S. K. M., dass dieses Ressort-Reglement für die südpreussischen Landes-Collegia so vollständig und bestimmt werde abgefasst werden, dass dadurch allen Collisionen und Ressort-Streitigkeiten vorgebenget werde.«

38. Cabinets-Befehl an den Etats - Minister Voss. Hauptquartier Bodenheim 1793 Juni 2.

Gen.-Directorium (Gen.-Depart. LXXXIX. 3). Abschrift.

Soll wegen Südpreussen mit Woellner Rücksprache nehmen.

>> Da es bei der Organisation von Südpreussen zugleich nöthig sein wird, auf die Angelegenheiten der gesammten Geistlichkeit in Absicht der Kirchen und Schulen Rücksicht zu nehmen, so habe Ich unter'm heutigen Dato dem Staats-Ministre v. Wöllner anbefohlen, mit Euch hierin zu concertiren, und verlange Ich von Euch, in allen zum Ressort des Geistlichen Departements gehörigen Sachen mit ihm Rücksprache zu halten und am Ende gemeinschaftlich an Mich zu berichten.<<

39.) Ministerial-Erlass an die westpreussische Regierung. Berlin 1793 Juni 3.

R. 7. B. 26. Concept, geschrieben von Siebmann, gezeichnet von Woellner und Scholz.
Anweisung von Scholz.

Ehe-Dispens für eine katholische Braut.

>>Wir ertheilen der Wittwe Legab, geborenen Duttke, hiedurch. . . die... nachgesuchte Dispensation zur Heirath mit ihres verstorbenen Mannes Halbbruder. Ihr habt aber die katholische Braut anzuweisen, solche Dispensation auch ihrerseits bei ihren geistlichen Obern nachzusuchen. In Entstehung derselben wird ihrem Gewissen zu überlassen sein, ob sie sich gleichwohl durch den evangelischen Geistlichen proclamiren und copuliren lassen will, welcher alsdann dazu autorisiret werden kann.<<

40. Immediat-Bericht des Etats - Ministers Voss. Berlin 1793 Juni 5.

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Empfiehlt für das Bisthum Posen den Weihbischof Rydzynski, nicht den Grafen v. Hohenzollern.

>>Nach den von mir vor meiner Abreise von Posen eingezogenen Nachrichten liegt der Bischof des dortigen Dom-Capituls noch ferner zu Warschau ohne Hoffnung krank.

» Schon dort verbreitete sich das Gerücht, welches mir hier bestätigt. worden ist, dass der Bischof von Culm, Graf v. Hohenzollern, von E. K. M.

1) Als Probe mitgetheilt.

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