Die preussische Volksschule, Gesetze und Verordnungen zusammengestellt und erläutert

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I. G. Cotta'sche Buchhandlung Nachfolger, 1905 - 774 Seiten
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Abteilung allgemeinen Alterszulagen angestellten Anrechnung Anstalten Anstellung April Aufsicht außerhalb Beamten Befähigung Behörden Bekanntschaft beſonderen besonders bestehenden Bestimmungen betreffenden Bewerber Bewerberinnen Bezirk bezw daßz deſſen deutschen diejenigen Dienſteinkommen Dienstzeit dieſe Direktor Einrichtung einzelnen erforderlich erhalten ersten Erteilung Erzpriester Fächern Fällen Febr Führungszeugnis Gegenstände geistlichen gemäß Gemeinde Genehmigung Geschichte Gesetzes Grund Gutsherren höheren Mädchenschulen iſt Jahre jährlich Juli katholischen Kenntnis Kinder Kirchen Kirchendiener Kirchenvorstandes kirchlichen Klaſſe Kommiſſion königliche Regierung königlichen Provinzialschulkollegien Konsistorium Lande laſſen Lehrer und Lehrerinnen Lehrerinnen Lehrplan Lehrprobe lichen Mark Maßgabe Meldung Miniſter Mitglieder mündlichen Prüfung muß müſſen neuen Oberpräsidenten öffentlichen Volksschulen Pfarrer Präparanden Präparandenanstalten Preußen preußischen Provinz Provinzialschulkollegium Prüfungskommiſſion Prüfungsordnung Regel Regierungsbezirk Religion Religionsunterricht sämtliche schriftliche Schulbezirke Schule Schulgeld Schulinspektor Schullehrer schulpflichtigen Schulstellen Schulverbande Schulvorstand ſein Seminar Seminaristen ſich ſie ſind soll sowie Staat Staatsfonds Städten Stunden Übungen Unserer Unterricht Verordnung verpflichtet Verwaltung Volksschule Vorschriften Vorsteher Zeichnen Zeugnis Zöglinge

Beliebte Passagen

Seite 230 - Schon längere Zeit hat Mich der Gedanke beschäftigt, die Schule in ihren einzelnen Abstufungen nutzbar zu machen, um der Ausbreitung sozialistischer und kommunistischer Ideen entgegenzuwirken. In erster Linie wird die Schule durch Pflege der Gottesfurcht und der Liebe zum Vaterlande die Grundlage für eine gesunde Auffassung auch der staatlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse zu legen haben.
Seite 162 - Religionsgesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Seite 654 - Das Pensum der Raumlehre bilden: die Linie (gerade, gleiche, ungleiche, gleichlaufende), der Winkel und dessen Arten, Dreiecke, Vierecke, regelmäßige Figuren, der Kreis und dessen Hilfslinien, die regelmäßigen Körper. In der mehrklassigen Schule kommt die Lehre von den Linien und Winkeln und von der Gleichheit und Kongruenz der Figuren in elementarer Darstellung hinzu.
Seite 655 - Regierung deK großen Kurfürsten an ist die Reihe der Lebensbilder ununterbrochen fortzuführen. Soweit sie dem Verständnis der Kinder zugänglich sind, werden die kulturhistorischen Momente in die Darstellung mit aufgenommen.
Seite 430 - Jeder unmittelbare Staatsbeamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Staatskasse bezieht, erhält aus derselben eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.
Seite 231 - Gesetzgebung zu behandeln haben, um zu zeigen, wie die Monarchen Preußens es von jeher als ihre besondere Aufgabe betrachtet haben, der auf die Arbeit ihrer Hände angewiesenen Bevölkerung den landesväterlichen Schutz angedeihen zu lassen und ihr leibliches und...
Seite 178 - Entwickelung und Anwendung seiner Anlagen, Fähigkeiten und Kräfte in moralischer sowohl als physischer Hinsicht zu gestatten und alle dagegen noch obwaltenden Hindernisse baldmöglichst auf eine legale Weise hinwegzuräumen.
Seite 328 - Bewerberinnen: 1. ein felbstgefertigter, in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, auf dessen Titelblatte der vollständige Name, der Geburtsort, das Alter, die Konfession, der Wohnort der Bewerberin und die Art der gewünschten Prüfung (ob für mittlere und höhere Mädchenschulen oder für Volksschulen)^) anzugeben ist) 2. ein Tauf- bezw.
Seite 191 - Angelegenheiten- ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 7.
Seite 453 - Waisengeld beträgt: 1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witwengeldes für jedes Kind ; 2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes für jedes Kind.

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