Geschichte des Buchhandels und der Buchdruckerkunst

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 40 - Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck...
Seite 41 - Grundsatz, daß bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Maßregeln wider den Nachdruck der Unterschied zwischen den eigenen Unterthanen eines deutschen Bundesstaats und jenen der übrigen im Deutschen Bunde vereinigten Staaten gegenseitig und im ganzen Umfange des Bundes in der Art aufgehoben werden soll, daß die Herausgeber, Verleger und Schriftsteller eines Bundesstaats sich in jedem andern Bundesstaate des dort gesetzlich bestehenden Schutzes gegen den Nachdruck gleichmäßig zu erfreuen...
Seite 27 - Gnade und Friede. Was soll doch das sein, meine lieben Druckerherrn, daß einer dem andern so öffentlich räubet und stichlet das Seine und ihr euch untereinander ins Verderben bringt?
Seite 204 - Fust mit dem folgenden Nachwort schier noch die Ehre der Erfindung an: „Gegenwärtige Sammlung der Psalmen ... ist durch die künstliche Erfindung zu drucken, ohne Hilfe der Feder also, gefertigt und zur Verehrung Gottes nach vieler Mühe und Arbeit zustande gebracht worden durch Johann Fust, einen Mainzer Bürger, und Peter Schöffer von Gernsheim . . ." Und derselbe Schöffer heiratet des Kaufmanns einzige Tochter Christina, genannt Dyna.
Seite 25 - Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, desgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landesbehörden zum Druck befördert werden.
Seite 49 - Druckschriften, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtet ist, dürfen in keinem Bundesstaate in Umlauf gesetzt, und müssen , wenn solches heimlicher Weise geschieht, gleich bei ihrer Erscheinung in Beschlag genommen , auch...
Seite 49 - Commission, der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bundesstaaten oder der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufen, ohne vorhergegangene Aufforderung, aus eigener Autorität, durch einen Ausspruch, von welchem keine Appellation stattfindet, zu unterdrücken, und die betreffenden Regierungen sind verpflichtet, diesen Ausspruch zu vollziehen.
Seite 34 - Insonderheit wollen wir den für Deutschland wichtigen Buchhandel nicht außer Acht lassen, sondern das obgedachte Reichsgutachten auch darüber erstatten lassen, wiefern dieser Handlungszweig durch die völlige Unterdrückung des Nachdrucks und durch die Herstellung billiger Druckpreise von dem jetzigen Verfalle zu retten sey.
Seite 21 - Antrag folgend, beschloß man, daß »überhaupt aber keine Schrift geduldet werde, die mit den symbolischen Büchern beiderlei Religionen und mit den guten Sitten nicht vereinbarlich ist, oder wodurch der Umsturz der gegenwärtigen Verfassung oder die Störung der öffentlichen Ruhe befördert wird«.'3...
Seite 34 - Kommerzien des Reichs durch gemeinsame den Verhältnissen Deutschlands allenthalben angemessene Maasregeln zu gelangen sey.

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