Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechts

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Bernhard Tauchnitz, 1869 - 254 Seiten
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 72 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Seite 50 - Begründung und Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren die in dem Betreff erlassene Königl. Baierische Verordnung vom Jahr 1807 als Basis und Norm unterlegt werden.
Seite 50 - Befugniss zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniss und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn.
Seite 49 - Häuser fortan nichtsdestoweniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe verbleibt. b) Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören.
Seite 50 - Regierungsrechten gehören. Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen: 1. Die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen.
Seite 192 - Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Seite 49 - Begriff verbleibt; b) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören; Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Classe in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteuerung; c) es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörten Genusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten...
Seite 50 - Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, so wie der Militärverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeiten unterworfen bleiben.
Seite 49 - Gemässheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen...

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