Germanistische Abhandlungen zum LXX. Geburtstag Konrad von Maurers

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Dieterich, 1893 - 554 Seiten
 

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Beliebte Passagen

Seite 208 - Auditum babemus, qualiter et comites et alii homines qui nostra beneficia habere videntur conparant sibi proprietates de ipso nostro beneficio et faciant servire ad ipsas proprietates servientes nostros de eorum beneficio, et curtes nostrae remanent desertae et in aliquibus locis ipsi vicinantes multa mala paciuntur c.
Seite 73 - Geisteskräfte der Nation und des einzelnen auf die zweckmäßigste und einfachste Art für solche in Anspruch zu nehmen. Die Regierungsverwaltung geht zu dem Ende künftig von einem dem Oberhaupt des Staates unmittelbar untergeordneten obersten Standpunkt aus.
Seite 94 - Unterthanen eingehenden Beschwerden über die Entscheidung der Ministerien geschehen wird. Wir werden jedesmal bestimmen, ob die Sache dem Staatsrat zur Entscheidung überlassen wird oder ob Wir dessen Gutachten verlangen.
Seite 233 - Waterloo und Sedan umschlossen werden, die Gegenden, in denen die Hauptmasse der in den Lebensbeschreibungen Karls des Gr. erwähnten Hofgüter gelegen war...
Seite 223 - Ut reges spensa in carra ducatur, simul episcoporum, comitum, abbatum et optimatum regis; farinam, vinum, baccones et victum abundanter, molas, dolatorias, secures, taretros, fundibulas et illos homines qui exinde bene sciant jactare. Et marscalci regis adducant eis petras in saumas viginti, si opus est.
Seite 93 - Ministerii und der Minister an Uns ihm ohne Ausnahme zugeschickt werden sollen, damit er die Übersicht der ganzen Verwaltung behalte und Uns nötigenfalls seine Meinung darüber abgeben könne. Wir haben ihm überlassen, Uns sodann nach Beschaffenheit der Gegenstände diese Berichte selbst vorzulegen und Uns Vortrag daraus zu machen oder solches den Ministern oder den bei Unserm Militär- und Zivilkabinett angestellten vortragenden Personen zu übertragen.
Seite 105 - Nur in dem Falle, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes es dringend erfordert, können, insofern die Kammern nicht versammelt sind, unter Verantwortlichkeit des gesammten Staats-Ministeriums, Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.
Seite 225 - Cap. de Villis, c. 9 : < Volumus ut unusquisque judex in suo ministerio mensuram modiorum, sextariorum, — et situlas per sextaria octo, — et corborum eo tenore habeant sicut et in palatio habemus.
Seite 115 - Einfluß als irgend einer seiner Kollegen auf die Gesamtleitung der Geschäfte hat, wenn er ihn nicht persönlich sich erkämpft und gewinnt. Unser Staatsrecht verleiht ihm keinen. Wenn er diesen Einfluß gewinnen will, so ist er genötigt, ihn durch Bitten, durch Überreden, durch Korrespondenzen, durch Beschwerden beim Gesamtkollegium, kurz und gut, durch Kämpfe zu gewinnen, welche die Leistungsfähigkeit des Einzelnen in sehr hohem Maße in Anspruch nehmen.
Seite 73 - Repräsentanten allein oder gemeinschaftlich mit Staatsdienern zugezogen werden, Ersteres in verfassungsmäßig gebildeten ständischen Versammlungen, Letzteres in den untergeordneten Behörden des Staates. Die Ausbildung der Nation wird so befördert, Gemeingeist erweckt und die ganze Geschäftspflege einfacher...

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