Bibliopolisches Jahrbuch

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J.J. Weber, 1841
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 103 - CATALOGUE des livres imprimés, manuscrits, estampes, dessins et cartes à jouer composant la bibliothèque de MC Leber, avec des notes par le collecteur.
Seite 12 - Werke zu verlieren, das ihnen ausschliessend zustehende Recht der Vervielfältigung derselben durch den Stich, den GUSS oder sonst ein mechanisches Mittel an Andere abtreten, unbeschadet jedoch der Bestimmungen des vorstehenden Artikels. Wenn sie aber das Original veräussern, so geht dieses Recht auf den neuen Erwerber über, der es durch die ganze Zeit, als der Künstler oder dessen Erben hätten davon Gebrauch machen können, zu geniessen hat, ausgenommen es wäre das Gegentheil ausdrücklich...
Seite 113 - ... has appeared annually ; and since the middle of the eighteenth century it has been edited by one house, (Weidmannsche Buchhandlung.) It is published in two parts. The first part appears at Easter, and the second part in autumn, under the following title : — " Allgemeines Verzeichniss der Bücher, welche von Michaelis 1839 bis Ostern 1840, neu gedruckt oder neu aufgelegt worden sind, mit Angabe der Verleger, Bogenzahl, und Preise, nebst einem Anhang von Schriften die künftig erscheinen sollen...
Seite 95 - Every one who has written or who may write for the press should possess this book."— Metropolitan.
Seite 11 - ... von sechs Monaten wirklich ausführt, wo ihm dann auch für diese Uebersetzung sein Eigenthumsrecht vorbehalten bleiben soll. Art. 4. Ungeachtet der im Art. l vorkommenden Bestimmungen sollen in Journalen und periodischen Schriften die Artikel anderer Journale oder periodischer Schriften ohne Anstand nachgedruckt werden dürfen, sobald diese Artikel nicht drei Druckbogen ihrer ersten Veröffentlichung überschreiten , und deren Quelle angegeben wird. Art. 5. Bei anonymen und pseudonymen Werken...
Seite 14 - ach dem Tode des Verfassers anerkannt und beschützt werden. Art. 19. Für Werke, die nach dem Tode des Verfassers erscheinen, wird diese Frist auf 40 Jahre von dem Tage des Erscheinens angefangen ausgedehnt. Art. 20. Für Werke, die von gelehrten Instituten oder literarischen Vereinen herausgegeben werden, wird jene Frist auf 50 Jahre erweitert. Art.
Seite 3 - II. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc.
Seite 108 - Petersen. — Ansichten und Baurisse der neuen Gebäude für Hamburgs öffentliche Bildungsanstalten kurz beschrieben und in Verbindung mit dem Plan für die künftige Aufstellung der Stadtbibliothek herausgegeben von den Bibliothekaren JGC Lehmann und C. Petersen. Zur Feier der Einweihung am 5. Mai 1840. Hamburg, gedr.
Seite 11 - Art. 11. Der Verfasser eines literarischen oder wissenschaftlichen Werkes ist befugt, die Usurpirung des von ihm gewählten Titels zu verhindern, wenn dieselbe das Publikum über die scheinbare Identität des Werkes in Irrthum führen könnte; in einem...
Seite 103 - Die Handschriften der kk Hof-Bibliothek in Wien, im Interesse der Geschichte,, besonders der österreichischen, verzeichnet und excerpirt von Joseph Chmel etc. etc. 771 und 697 Seiten in 8.

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