ach dem Tode des Verfassers anerkannt und beschützt werden. Art. 19. Für Werke, die nach dem Tode des Verfassers erscheinen, wird diese Frist auf 40 Jahre von dem Tage des Erscheinens angefangen ausgedehnt. Art. 20. Für Werke, die von gelehrten Instituten... Bibliopolisches Jahrbuch - Seite 141841Vollansicht - Über dieses Buch
| Georg Friedrich Martens, Frédéric Murhard, Karl Murhard, J. Pinhas, Julius Hopf - 1843 - 712 Seiten
...Erbschaft an den Fiscus gelangen und soll in den contrahirenden Staaten durch dreissig Jahre »ach dem Tode des Verfassers anerkannt und beschützt werden....einzelnen Lieferungen herausgegeben werden , sollen die oberwähnten drei Termine für das ganze Werk erst von dem Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten... | |
| Georg Friedrich Martens, Frédéric Murhard, Karl Murhard, J. Pinhas, Julius Hopf - 1843 - 638 Seiten
...nie 1840 im Wege der Erbschaft an den Fiscus gelangen und soll in den contrahirenden Staaten durcli dreissig Jahre nach dem Tode des Verfassers anerkannt...werden, wird jene Frist auf 50 Jahre erweitert. Art. 2t. Bei Werken von mehreren Bänden und solchen, die in einzelnen Lieferungen herausgegeben werden,... | |
| 1841 - 756 Seiten
...anerkannt und beschützt werden. Art. 19. Für Werke, die nach Preßzeitung 18«. S. 537. dem Tobe des Verfassers erscheinen, wird diese Frist auf 40...Instituten oder literarischen Vereinen herausgegeben werben, wird jene Frist auf 50 Jahre erweitert. Art. 24. Nach Ablauf der in den Artikeln 18. ff. bestimmten... | |
| |