Almanach, Bände 57-60

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Verlag der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften, 1908
Vols. for 1854-19 include section: Die feierliche Jahressitzung (called Die feierliche Sitzung, 1854-1914; Die statutenmässige Jahressitzung, 1915-21; published also separately, 1848-99)
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 176 - Stiftung ist: in wesentlicher Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gesetzgebung und der Praxis 1. wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete des Rechts der verschiedenen Nationen zu fördern, namentlich solche, welche das römische Recht und die verschiedenen germanischen Rechte sowohl für sich, als auch im Verhältniss zu einander behandeln, ferner solche, welche die von Savigny begonnenen Untersuchungen in seinem Sinne weiterführen; 2.
Seite 15 - In der feierlichen Sitzung eröffnet der Präsident den versiegelten Zettel jener Abhandlung, welcher der Preis zuerkannt wurde, und verkündet den Namen des Verfassers. Die übrigen Zettel werden uneröffuet verbrannt, die Abhandlungen aber aufbewahrt, bis sie mit Berufung auf das Motto zurückverlangt werden.
Seite 190 - Berlin bestehenden .Diez-Stiftung" auf Grund des zurückerfolgenden Statuts vom 7. Juni 1880 die Rechte einer juristischen Person hiermit in Gnaden verleihen. Bad Gastein, den 6. August 1880. Gez. Wilhelm, Zugleich für den Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten. ggz. Graf zu Eulenburg. ggz. Friedberg. An die Minister des Innern, der geistlichen etc. Angelegenheiten und der Justiz.
Seite 183 - Kuratorium, daß sie von dem Rechte des § 16, Alinea 3, Gebrauch mache, so ist die Masse der ferneren Verfügung der Akademie entzogen. Diese verfallenen Massen werden einem besonders zu verwaltenden Fonds der Stiftung zugeschrieben, dessen Zinsen zur Deckung der Druckkosten für die prämiierten Werke gleichzeitig mit der Zinsenmasse des Kapitalvermögens (§ 1 2) der Akademie zur Verfügung gestellt werden.
Seite 177 - Befähigung zur Theilnahme. § 2. Die Befähigung zur Theilnahme an den Vortheilen, welche die Stiftung behufs der Förderung ihres Zweckes gewährt, ist an keine Nationalität gebunden. 3. Rechte der Stiftung. § 3. Die Stiftung besitzt unter dem Namen „SavignyStiftung" die Rechte einer Korporation und führt in ihrem Siegel das Wappen der Familie v.
Seite 181 - Manuscripte vorliegt, darf erst nach der Veröffentlichung des Werkes durch den Druck erfolgen. § 18. Stellt die Akademie eine Preisauf'gabe (§ 16 Nr. 2), so veröffentlicht sie innerhalb eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo ihr die Zinsenmasse zur Verfügung gestellt ist, in ihren Organen und in den ihr geeignet erscheinenden öffentlichen Blättern das Thema, die Bedingungen der Konkurrenz und den Zeitpunkt der Ablieferung der Arbeiten, setzt auch das Kuratorium hiervon in Kenntniss.
Seite 186 - Silber für das relativ beste deutsche dramatische Werk (ohne Unterschied der Gattung) zu verleihen, welches im Laufe des letzten Trienniums auf einer namhaften deutschen Bühne zur Aufführung gelangt und nicht schon von anderer Seite durch einen Preis ausgezeichnet worden ist.
Seite 121 - §. 57. Die um einen Preis werbenden Abhandlungen dürfen den Namen des Verfassers nicht enthalten, und sind, wie allgemein üblich, mit einem Motto zu versehen. Jeder Abhandlung hat ein versiegelter, mit demselben Motto versehener Zettel beizuliegen, der den Namen des Verfassers enthält. Die Abhandlungen dürfen nicht von der Hand des Verfassers geschrieben sein.
Seite 197 - Zentraldirektion faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Mehrheit der Anwesenden, deren mindestens drei sein müssen. Ist bei Wahlen im ersten Wahlgang nur relative Mehrheit erreicht, so wird die Abstimmung wiederholt; erzielt auch die zweite keine absolute Mehrheit, so entscheidet die relative. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dieselbe hält jährlich um die Osterzeit eine Zusammenkunft in Berlin, zu der der Vorsitzende einige Wochen vorher sämtliche Mitglieder...
Seite 190 - ... des fälligen Betrages abzusehen und denselben zum Capital zu schlagen. § 16. Ist die Stellung einer Preisaufgabe beschlossen, so hat der Vorsitzende die in Berlin domicilirten Mitglieder des Vorstandes zu berufen und in Gemeinschaft mit ihnen 1 . die für die Einsendung der concurrirenden Arbeiten...

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