Archiv für katholisches Kirchenrecht, Band 18

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Verlag Kirchheim., 1867

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Beliebte Passagen

Seite 145 - Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an. § 157. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt. Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden.
Seite 219 - Bullen dauert die verbindende Kraft und ihre Giltigkeit nur so lange, als nicht im Staate durch neue Verordnungen etwas anderes zur Beobachtung eingeführt wird.
Seite 226 - Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen und Kreisschreiben an die Geistlichkeit und Diöcesanen, wodurch dieselben zu Etwas verbunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigenthümlichen Wirkungskreise der Kirche liegt, sowie auch sonstige Erlasse, welche in staatliche oder bürgerliche Verhältnisse eingreifen, unterliegen der Genehmigung des Staates.
Seite 220 - Gewissens sich nicht einmischen, als in soweit das Obersthoheitliche Schutz- und Aufsichts-Recht eintritt, wonach keine Verordnungen und Gesetze der Kirchen-Gewalt ohne vorgängige Einsicht und das Placet des Königs verkündet und vollzogen werden dürfen.
Seite 224 - Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern .Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.
Seite 170 - ... de ladite cour de Rome , seront tenus monstrer et exhiber les lettres, bulles et autres escritures qu'ils porteront, pour estre veues et visitées et savoir si elles peuvent tourner à aucun préjudice ou dommage à nous et aux privilèges, franchises et libertés de ladite Esglise gallicane...
Seite 145 - Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen. Übergangsbestimmungen. Art. 112. Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Seite 373 - ... quoniam data est a Domino potestas vobis et virtus ab altissimo, qui interrogabit opera vestra et cogitationes scrutabitur...
Seite 220 - Hiernach dürfen keine Gesetze, Verordnungen, oder sonstige Anordnungen der Kirchengewalt nach den hierüber in den Königlichen Landen schon längst bestehenden Generalmandaten ohne Allerhöchste Einsicht und Genehmigung publicirt und vollzogen werden.
Seite 373 - Altissimo, qui interrogabit opera vestra, et cogitationes scrutabitur; quoniam cum essetis ministri regni illius, non recte judicastis, nec custodistis legem justitiae, neque secundum voluntatem Dei ambulastis; horrende et cito apparebit vobis, quoniam judicium durissimum his qui praesunt, fiet, exiguo enim conceditur misericordia potentes autem potenter tormenta patientur 1).

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